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StVollzG NRW§ 80 Disziplinarmaßnahmen
Stand: 01.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/80#abs-1 (1) Als Disziplinarmaßnahmen sind zulässig:
1. Verweis,
2. Beschränkung oder Entzug der Verfügung über das Hausgeld und des Einkaufs bis zu vier Wochen,
3. Beschränkung oder Entzug der Teilnahme an gemeinsamen Veranstaltungen bis zu sechs Wochen,
4. getrennte Unterbringung während der Freizeit bis zu vier Wochen,
5. Beschränkung oder Entzug des Besitzes von Gegenständen mit Ausnahme des Lesestoffs bis zu vier Wochen,
6. Beschränkung oder Entzug des Hörfunk- oder Fernsehempfangs bis zu sechs Wochen und
7. Arrest bis zu vier Wochen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/80#abs-2 (2) Arrest darf nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/80#abs-3 (3) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 80 StVollzG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Hamm, 11.11.2020 – III - 1 Vollz (Ws) 418/20
- BVerfG, 29.09.2020 – 2 BvR 412/20Nichtannahmebeschluss: Generalklausel des § 2 Abs 4 StVollzG NW keine Grundlage für Ausweitung von Disziplinarmaßnahmen - insoweit verfassungsrechtliche Bedenken gegen fachgerichtliche Rechtsanwendung - unstatthafte Anhörungsrüge hält Monatsfrist des § 93 BVerfGG nicht offen - Verfassungsbeschwerde mangels Fristwahrung unzulässigZitiert von 3
- LG Hagen, 08.07.2026 – 62 StVK 35/26 VollzStrafvollzug: Rechtswidrigkeit einer Disziplinarmaßnahme wegen der Versendung von mit Ejakulat benetzten Papierseiten im Rahmen des Schriftwechsels Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Hamm, 24.05.2022 – 1 Vollz (Ws) 120 + 121/22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.